Verpackungsgesetz 2019 – das müssen Sie als Händler beachten!

Das neue Verpackungsgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat damit die zuvor geltende „Verpackungsverordnung“ abgelöst.
Achtung: Besonders für Online-Händler ist in puncto Registrierungspflicht Eile geboten. 


Mit mehr als 220 Kilogramm pro Kopf und Jahr ist Deutschland europäischer Spitzenreiter beim Anfall von Verpackungsabfällen. Das neue Verpackungsgesetz hat das Ziel der Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage.

Die Registrierungspflicht

Zu den wesentlichen Neuerungen des Gesetzes zählt die Einführung einer zentralen Stelle. Neu ist die Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Hier handelt es sich um mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Händler müssen sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle, der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“, registrieren.

Kurzum: Wer nicht bei dieser zentralen Stelle registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Die Liste der registrierten Hersteller/Vertreiber wird im Internet veröffentlicht und kann somit von Mitbewerbern und Kunden eingesehen werden.

Besonders für Online-Händler ist Eile geboten

Betroffen vom Gesetz sind Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Dazu gehören neben der Produktverpackung selbst, die die Ware beinhaltet, auch die Versandverpackung, sowie das Füllmaterial und auch Etiketten. Verstöße gegen das Verpackungsgesetz, insbesondere gegen die Registrierungspflicht, können mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Online-Händler sollten ihren Verpflichtungen zur Registrierung also zeitnah nachkommen, da teure Abmahnungen durch Mitbewerber nicht ausgeschlossen sind.

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